Energieeinsparverordnung (EnEV)

Wichtige Infos zur EnEV

Die Energieeinsparverordnung kurz EnEV wird weiter verschärft. Da für Bauherren und Modernisierer kaum ein Weg daran vorbei führt, haben wir hier die wichtigsten Fragen zusammen gestellt.

Was bedeutet EnEV?

Warum gibt es die EnEV?

Die EnEV, die es seit 2002 gibt, hat das Ziel den Energieverbrauch von Gebäuden zu begrenzen. Sie ist Teil der Energiewende und erfüllt damit auch EU-Vorgaben. Folgenden Vorgaben macht die EnEV:

  • Wärmeschutz von Bauteilen (Dach, Fenster, Fassade, etc.)
  • Anlagetechnik (Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Elektro)

Die Verordnung betrachtet die Endenergie (Energie- und Brennstoffmenge, die in das Haus geliefert wird), sowie die Primärenergie (ökologische Seite des Energieträgers).  

Welche Gebäude sind betroffen?

Nahezu alle Wohngebäude, die dauerhaft beheizt oder gekühlt werden, sind von der EnEV betroffen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die pro Jahr weniger als vier Monate genutzt werden, oder deren zu erwartender Energieverbrauch aufgrund der zeitweiligen Nutzung bei weniger als 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung liegt (Beispiel: Ferienhäuser).

Was muss bei einem Neubau beachtet werden?

Bei Neubauten müssen Architekten und Planer immer die EnEV-Bestimmungen beachten, da der EnEV-Nachweis Teil des Bauantrags bzw. der Bauanzeige ist. Da zum 1.1.2016 neue Verschärfungen für Neubauten in Kraft traten, ist das Datum der Einreichung entscheidend. Denn die Wärmedämmung muss um ca. 20 Prozent besser ausgeführt werden. Außerdem wurden die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz um 25 Prozent erhöht.

Wie werden die Vorschriften beim Neubau sicher gestellt?

Im Enereuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) werden Bauherren verpflichtet, im Wärmebereich anteilig erneuerbare Energien zu nutzen.

Was muss bei einer Renovierung/Sanierung beachtet werden?

Werden größere Änderungen oder Erweiterungen an einem Haus vorgenommen, tritt die EnEV in Kraft. Beispiele für größere Änderungen sind eine neue Dacheindeckung oder eine Anbrinung von komplett neuem Außenputz. Hier müssen auch gleich die Vorgaben an den Wärmeschutz erfüllt werden. Bei einer Erweiterung eines Gebäudes ab 50 Quadratmeter Nutzfläche müssen sogar die Anforderungen eines Neubaus erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die Heizung auch erneuert wird.

Die EnEV greift nicht, wenn kleine Änderungen vorgenommen werden. Beispiele hierfür sind Ausbesserung von Rissen im Fassadenputz, Ersetzen eines defekten Fensters oder einzelnen kaputten Dachziegeln. Zu beachten ist hierbei, dass die reparierte Fläche höchstens zehn Prozent der "gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes" betragen darf.

Welche Nachrüstpflichten gibt es?

Folgende Nachrüstungen müssen vorgenommen werden:

  • Austausch von Öl- und Gas-Wärmeerzeuger älter als 30 Jahre (gilt nur für Konstant-/ Standard-Heizkessel, nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel)
  • Dämmung von ungedämmten, zugänglichen Heizungsrohren und Warmwasserleitungen sowie Amaturen, die sich in unbeheizten Bereichen befinden
  • Bei unbeheiztem Dachraum muss die oberste Geschossdecke oder das Dach gedämmt sein, wenn dort ein Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird

Haben Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern schon vor dem 1.2.2002 im Haus gewohnt, sind sie von diesen Pflichten ausgenommen. Bei Eigentümerwechsel (z. B. Verkauf oder Erbfall) hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, die Nachrüstungen vorzunehmen.

Ohne Ausnahmeregelung müssen alle Hauseigentümer folgende Bedingungen erfüllen:

  • Bestimmte Mindeststandards muss die Steuerung des Heizkessels erfüllen.
  • Heizkörper und Fußbodenheizung benötigen eine Einzelraumregelung.

Welche Rolle spielt der Energieausweis?

Teil der EnEV ist der Energieausweis, der auf fünf Seiten den energetischen Ist-Zustand eines Gebäudes dokumentiert. Der Energieausweis schafft eine wesentliche Transparenz der energetischen Eigenschaften von neuen und bestehenden Gebäuden und spielt von daher eine große Rolle bei deren Verkauf und Vermietung. Aus diesem Grund wurden die Vorschriften bereits 2014 verschärft.

Die relevanten Energiedaten werden in das Ausweisformular eingetragen und einer bestimmten Energieeffizienzklasse von A+ bis H zugeordnet. In einer Farbskala von grün nach rot werden die Energiedaten visualisiert. Klasse H weist darauf hin, dass hier der Modernisierungsbedarf sehr hoch ist. Der energetische Zustand des Hauses sowie mögliche Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Zustand verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden kann, lassen sich so deutlich exakter darstellen. Sollen die Kosten möglichst gering gehalten werden, sollten Energieverbrauch oder Energiebedarf unter 100 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr liegen.

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Es gibt zwei Arten des Energieausweises: Den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis legt lediglich die Verbrauchswerte der vergangen Jahre zugrunde, die stark vom Verhalten der Bewohner abhängen. Da bei Neubauten noch keine Verbrauchswerte vorliegen, kommt hier der Bedarfsausweis zum Einsatz.

Kann man Energieausweise miteinander vergleichen?

Energieausweise geben erste Anhaltspunkte zur Einschätzung der Energieeffizienz einer Immobilie. Sie 1:1 miteinander zu vergleichen, ist meist nicht möglich. Die Endenergiekennwerte für dasselbe Haus sind in einem Bedarfsausweis meist niedriger als in einem Verbrauchsausweis. Auch beim Vergleich gleicher Ausweisarten miteinander sollte man immer im Hinterkopf haben: Die Angaben in Verbrauchsausweisen hängen stark von den Heizgewohnheiten der jeweiligen Bewohner ab. Angaben in Bedarfsausweisen hängen davon ab, wie der jeweilige Energieberater, der den Ausweis ausgestellt hat, vorgegangen ist.

Wann muss der Energieausweis vorgelegt werden?

Nach Fertigstellung eines Neubaus fordert die EnEV einen Energieausweis. Sofern eine Wohnung oder eine Gebäude verkauft werden, muss dem Interessenten bei der Besichtigung der Ausweis oder eine Kopie vorgelegt werden. Folgende Pflichtangaben sind in einer Immobilienanzeige zu veröffentlichen, sofern ein Ausweis vorliegt: Ausweisart, Energieeffizienzklasse, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger sowie das Baujahr des Gebäudes. Abweichende Bestimmungen gelten für Ausweise, die vor dem 1.5.2014 ausgestellt wurden.

Wo erhält man den Energieausweis?

Qualifizierte Fachleute z. B. die meisten Architekten, Bauingenieure und Energieberater sind ausstellungsberechtigt. Die Registrierung der Energieausweise beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) wird durch den Aussteller vorgenommen.

Was passiert bei Nichteinhaltung der EnEV?

Verstöße gegen die EnEV können von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einem Bußgeld belegt werden. Als Ordnungswidrigkeit gilt beispielsweise, wenn die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten, Energieausweise nicht vorgelegt oder Klimaanlagen nicht überprüft werden. Solche Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Es ist ratsam, die Energiesparverordnung einzuhalten, auch wenn Kontrollen und Anzeigen nur sehr selten vor kommen. Denn durch die Einhaltung der EnEV sparen Sie viel Energie und bares Geld.